Wappen // Gemeinde Thiendorf
Gemeinde Thiendorf
mit den Ortsteilen Dobra, Kleinnaundorf, Lötzschen, Lüttichau, Lüttichau/Anbau, Naundorf, Ponickau, Sacka, Stölpchen, Tauscha, Thiendorf, Welxande, Würschnitz, Zschorna

Bekanntgaben & Bekanntmachungen

Gemeinderatssitzung am 06.05.2024

erstellt am Donnerstag, 25.04.2024

Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Montag, dem 06. Mai 2024, um 19.00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Dobra statt.

Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bestätigung der Tagesordnung
4. Bestätigung der Niederschrift der GR-Sitzung vom 10.04.2024
5. Bürgerfragestunde
6. Diskussion und Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 12 Abs. 2 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Biogasanlage Dobra"
7. Diskussion und Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan „Neubau Feuerwehrgerätehaus Dobra"
8. Diskussion und Beschlussfassung zum Bebauungsplan „Wohngebiet Am Herrenhaus Tauscha" – Aufhebung Aufstellungsbeschluss und Einstellung Planverfahren
9. Diskussion und Beschlussfassung zum Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan „Neubau Kindertagesstätte Tauscha"
10. Behandlung von Bauanträgen
10.1 Antrag auf Befreiung und Baugenehmigung zur Errichtung einer EnBW Ladestation mit Trafo, Flst. 64/29 Gemarkung Thiendorf
11. Diskussion und Beschlussfassung zur Auftragsvergabe „Errichtung Löschwasserzisterne im OT Würschnitz"
12. Diskussion und Beschlussfassung zum Grundsatzbeschluss „Fortschreibung des Regionalen Entwicklungskonzeptes für den Grundzentralen Gemeindeverbund Lampertswalde-Schönfeld-Thiendorf"
13. Informationen des Bürgermeisters
14. Anfragen der Gemeinderäte

Nichtöffentlicher Teil



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Auslegung Rahmenbetriebsplan

erstellt am Dienstag, 02.04.2024

Bekanntmachung
über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes
im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben
"Kiessandtagebau Würschnitz-West"
auf der Gemarkung Laußnitz der Gemeinde Laußnitz im Landkreis Bautzen und der
Gemarkung Radeburg der Stadt Radeburg im Landkreis Meißen
vom 15. März 2024
I.
Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die
Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens
zuständige Behörde auf Antrag der Kieswerk Ottendorf-Okrilla
GmbH & Co. KG mit Sitz in 01936 Laußnitz vom 4. Dezember 2018
unter dem Geschäftszeichen 12-0522/309/1-2018/31991 ein
bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglich-
keitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und § 57a Bundesberggesetz
(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der bis zum
28. Juli 2017 gültigen Fassung, und nach § 1 Satz 1 des Gesetzes
zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungs-
zustellungsrechts für
den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom
31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist sowie den
§§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der bis
zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung. Das anzuwendende
Verfahrensrecht beruht auf § 171a BBergG vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, sowie
§ 102a VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert
worden ist.

II.
Das Vorhaben Würschnitz-West stellt den Nachfolgetagebau für
den auslaufenden Kiessandtagebau Laußnitz 1 dar, wo auch weiterhin
die Aufbereitung des Rohstoffs erfolgen soll. Das Vorhaben erstreckt sich
westlich der Ortslage Würschnitz in südöstliche Richtung. Gegenstand
dieses Planfeststellungsverfahrens ist die Gewinnung von Sanden und
Kiessanden sowie der Transport per neuer Bandanlage bis zur
Anschlussstelle an die bereits bestehende Bandanlage entlang der Straße
K 9261. Der Abbau soll auf einer neu aufzuschließenden Fläche von
117,8 ha innerhalb einer beantragten Gesamtfläche von rd. 134,7 ha,
mit anschließender Wiedernutzbarmachung erfolgen. Es wird
forstwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen.
Die Alte Radeburger Straße teilt im Nordwesten die Abbaufläche in zwei
Teile, bleibt aber in ihrer Funktion erhalten. Der Anschluss des Tagebaus
an den öffentlichen Straßenverkehr erfolgt im Osten des Tagebaus über den
bestehenden Weg zum ehemaligen Sprengstofflager.
Der Rohstoff soll in zeitlich aufeinander folgenden Abbauabschnitten aus-
schließlich im Trockenschnitt gewonnen werden. Bei einer geplanten
jährlichen Fördermenge von 400.000 t umfasst die Gewinnung einen
Zeitraum von 42 Jahren. Zur Wiedernutzbarmachung erfolgt dem
Abbau folgend eine Teilverfüllung und Wiederaufforstung der
beanspruchten Flächen. Die Gesamtlaufzeit des Vorhabens beträgt
voraussichtlich 47 Jahre.
Für das Bergbauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie
naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen nimmt das Unternehmen
Flurstücke in der Gemarkung Laußnitz der Gemeinde Laußnitz und der Gemarkung
Radeburg der Stadt Radeburg in Anspruch.
Die Planunterlagen in Form des obligatorischen Rahmenbetriebsplans wurden
bereits im Jahr 2019 öffentlich ausgelegt und nachfolgend überarbeitet, ergänzt
und aktualisiert.
Die dabei auch vorgenommene Vorhabensänderung besteht im Wesentlichen
in einer Änderung der Abbaurichtung. Diese verläuft jetzt entgegen dem Uhrzeigersinn.
Die ergänzten Unterlagen beinhalten unter anderem die Ergebnisse neuer
hydrogeologischer Untersuchungen sowie einer zusätzlichen Untersuchung der
stofflichen Auswirkungen der erforderlichen Teilverfüllung insbesondere hinsichtlich
des Moorschutzes in den benachbarten FFH-Gebieten. Die Erarbeitung des
hydrogeologischen Gutachtens und die Untersuchung der stofflichen Auswirkungen der
geplanten Teilverfüllung wurden durch einen von dem Sächsischen
Oberbergamt beauftragten und bei der Ingenieurkammer Sachsen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen für Montanhydrologie begleitet und fachlich bewertet.
Diese fachliche Bewertung wird neben dem Rahmenbetriebsplan ebenfalls öffentlich ausgelegt.
Zudem wurden naturschutzfachliche Unterlagen aktualisiert und eine Risikoanalyse für die
Kreuzotter erstellt.

III.
Der Rahmenbetriebsplan liegt in der Zeit von
Montag, dem 8. April 2024 bis einschließlich Dienstag, dem 7. Mai 2024
bei der folgenden Stelle für jedermann zur Einsichtnahme aus:

Gemeindeverwaltung Thiendorf im Sekretariat, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf,
während der Dienststunden:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr,
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr,
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr,
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr,
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr.

Die Öffentlichkeit kann die Planunterlagen im oben genannten Auslegungszeitraum
ebenfalls bei der Stadtverwaltung Radeburg, Heinrich-Zille-Straße 9, 01471 Radeburg,
und der Stadtverwaltung Königsbrück, Markt 20, 01936 Königsbrück zu den dort in den
Bekanntmachungen genannten Zeiten einsehen.

IV.
1. Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 171a Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 18
Satz 2 und § 9 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung bis einen Monat nach Ablauf der
Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich Freitag, dem 7. Juni 2024
bei der Gemeinde Thiendorf, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf oder
bei dem Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg
schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen
den Plan erheben oder sich dazu äußern. Zur betroffenen Öffentlichkeit gehört jede Person,
deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden.
Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die
Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur
Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 6 UVPG in der bis zum 28. Juli 2017 geltenden
Fassung). Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung
zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu
den Umweltauswirkungen des Vorhabens ist.
Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendung oder Äußerung bei einer der oben genannten
Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder
Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt
sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach
§ 74 VwVfG einzulegen, können bis zum Ende dieser Einwendungs- und Äußerungsfrist
Stellungnahmen bei den oben genannten Behörden zu dem Plan abgeben.
Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift
der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und
das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sollten
in den Einwendungen möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkung des jeweils
betroffenen Grundstückes angegeben werden.
Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen und Äußerungen.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnen oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte einreichen (gleichförmige
Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner
mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen,
soweit nicht ein Bevollmächtigter bestellt ist. Anderenfalls können diese Einwendungen
unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben
insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht,
unvollständig oder unleserlich angegeben haben.
Zu den Einwendungen und Äußerungen erteilt das Sächsische Oberbergamt keine
Eingangsbestätigungen.

2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungs- und Äußerungsfrist sind für das Verfahren
über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 5 BBergG in der bis
28. Juli 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG in der bis
31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen
sind nach Ablauf dieser Frist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens
ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in der bis 31. Dezember
2023 gültigen Fassung).

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen
Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden
zu dem Rahmenbetriebsplan werden in einem Termin erörtert (Erörterungstermin). Diesen
Termin macht das Sächsische Oberbergamt mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt.
Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Einwendungen
erhoben oder Stellungnahmen oder Äußerungen abgegeben haben, von dem
Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der
Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen,
können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden.
4. Die Planfeststellungsbehörde erstattet keine Kosten, die durch Einsichtnahme in die
Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen,
die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen.

5. Über die Einwendungen und Äußerungen entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach
Abschluss des Anhörungsverfahrens. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen
kann die Behörde durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen, wenn außer an
den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6. Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informiert das Sächsische
Oberbergamt über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unter anderem über
die Rechte der „Betroffenen", deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die
Datenschutzerklärung ist über folgenden Link verfügbar:

https://www.oba.sachsen.de/download/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf

V.
Das Sächsische Oberbergamt hat gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57c BBergG in der bis 28. Juli
2017 gültigen Fassung festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die Größe der beanspruchten Abbaufläche
25 ha überschreitet. Nach § 1 Ziffer 1b) Doppelbuchst. aa) der Verordnung über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) in der bis 28. Juli 2017
geltenden Fassung, ist für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung
des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.
Der Vorhabenträger hat neben dem Erläuterungsbericht die nachfolgenden entscheidungserheblichen
Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens als Bestandteile des Rahmenbetriebsplans
vorgelegt:
 eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVP-Bericht), Fugro Germany Land GmbH,
GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 8. Dezember 2023,
 eine Biotoptypenkartierung mit Karte der Biotoptypen, Fugro Consult GmbH, 30. November
2018,
 Ergebnisse der Kartierungen, Landschaftsökologie Moritz vom 25. Oktober 2022,
 Faunistische Erfassungen im Bereich der Radeburger Heide bei Würschnitz, Fugro Consult
GmbH, 10. November 2014
 einen Fachbeitrag Artenschutz, Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur
Consult GmbH, 8. Dezember 2023,
 eine Risikoanalyse für die Kreuzotter 34U, GmbH, Oktober 2022
 SPA- Verträglichkeitsvorprüfung für das SPA- Gebiet DE 4748-451 „Laußnitzer Heide",
Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 8. Dezember
2023,
 FFH- Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH- Gebiet DE 4748-301 „Teiche um Zschorna
und Kleinnaundorf", Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur Consult
GmbH, 8. Dezember 2023,
 FFH- Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet DE 4748-303 „Moorwaldgebiet
Großdittmannsdorf", Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur Consult
GmbH, 8. Dezember 2023,
 FFH- Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH- Gebiet DE 4647-301 „Große Röder zwischen
Großenhain und Medingen", Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur
Consult GmbH, 8. Dezember 2023,
 einen Bericht über die Wiedernutzbarmachung und Ausgleichbarkeit des Eingriffs, Fugro
Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 8. Dezember 2023,
 eine Hydrogeologische Berechnung – Fachgutachterliche Bewertung zum Aufschluss einer
neuen Abbaustätte im Lagerstättenkomplex Ottendorf- Okrilla, Ingenieurbüro für
Grundwasser GmbH, 26. September 2023,
 Untersuchung der stofflichen Auswirkungen der geplanten Teilverfüllung für den Bereich
Abbaufeld Würschnitz- West hinsichtlich der Speisung nach Menge und Beschaffenheit,
Ingenieurbüro für Grundwasser GmbH, BGD ECOSAX GmbH, 26. Oktober 2023,
 einen Fachbeitrag zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL), Fugro Germany Land GmbH, GICON®-Großmann Ingenieur
Consult GmbH, 1. Dezember 2023,
 Geräuschimmissionsprognose - Stellungnahme veränderte Abbauentwicklung, Ingenieurbüro
Ulbricht GmbH, 4. Dezember 2023,
 Ergänzung der Geräuschimmissionsprognose Bericht- Nr.: 701.0971/15 – Abbaufeld Würschnitz-
West aufgrund einer Flächenänderung, Ingenieurbüro Ulbricht GmbH, 20. Dezember
2017,
 Geräuschimmissionsprognose für das Vorhaben Kiesgewinnung aus dem Abbaufeld Würschnitz-
West, Ingenieurbüro Ulbricht GmbH, 4. Juni 2015
• Staubimmissionsprognose - Stellungnahme veränderte Abbauentwicklung, Ingenieurbüro
Ulbricht GmbH, 1. Dezember 2023,
• Stellungnahme Anwendbarkeit der Ergebnisse der Emissions-/lmmissionsprognose für
Stäube in Bezug auf die TA Luft 2021 zu den zu erwarteten Staubimmissionen, Ingenieurbüro
Ulbricht GmbH, 1. November 2022,
• Ergänzung zur Emissions-/ Immissionsprognose 401.0400/15, Ingenieurbüro Ulbricht
GmbH, 19. Dezember 2017 und
• Emissions-/ Immissionsprognose für Stäube für das Vorhaben Kiesgewinnung aus dem
Abbaufeld Würschnitz- West, Ingenieurbüro Ulbricht GmbH, 4. Juni 2015.
Daneben liegt der Planfeststellungsbehörde das von ihr selbst in Auftrag gegebene folgende
Gutachten vor:
• Fachliche Bewertung der „Fachgutachterlichen Bewertung zum Aufschluss einer
neuen Abbaustätte im Lagerstättenkomplex Ottendorf-Okrilla", GIP Grundwasser-Ingenieurbau-
Planung GmbH, März 2024.
Die genannten Unterlagen können ebenfalls im oben genannten Auslegungszeitraum bei der
Stadtverwaltung Königsbrück im Raum 102, Markt 20, 01936 Königsbrück von der Öffentlichkeit
eingesehen werden.
Weitere relevante Informationen können bei dem für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Sächsischen
Oberbergamt eingeholt werden. Zudem können an dieses auch Äußerungen und Fragen
gerichtet werden. Insofern ist auf die unter Punkt IV.1 dieser Bekanntmachung benannte
Frist zu verweisen.

VI.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der auszulegende Plan (Rahmenbetriebsplan) ist nach
§ 27a VwVfG in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung auch an folgender Stelle im
Internet einsehbar:
https://mitdenken.sachsen.de/1040238

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 27a Abs. 1 Satz 4
VwVfG in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des
Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) beim Sächsischen Oberbergamt,
Kirchgasse 11, 09599 Freiberg, auf Antrag zugänglich.

Freiberg, den 15. März 2024

Sächsisches Oberbergamt
Dr. Falk Ebersbach
Referatsleiter

PDF ICON Auslegung Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau Würschnitz-West (322 KB)


Ortsübliche Bekanntgabe - Beteiligungsbericht 2022

erstellt am Mittwoch, 11.10.2023

Der Gemeinderat Thiendorf hat in seiner Sitzung am 27.09.2023 den Beteiligungsbericht 2022 zur Kenntnis genommen.

Gemäß § 99 SächsGemO erfolgt hiermit die Bekanntgabe zur Einsichtnahme in den Beteiligungsbericht 2022. Er liegt ab dem Tag der Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Thiendorf, Kamenzer Str. 25, 01561 Thiendorf, Kämmerei, während der Dienstzeiten von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Dienstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Ferner steht er auf der Homepage der Gemeinde Thiendorf zur Verfügung.

PDF ICON Beteiligungsbericht 2022 (6,7 MB)


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