Bekanntgaben & Bekanntmachungen
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 27.09.2023
erstellt am Donnerstag, 14.09.2023
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Mittwoch, dem 27. September 2023, um 19.00 Uhr im Kulturhaus in Thiendorf statt. Tagesordnung:
1. Eröffnung, Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Bestätigung der Tagesordnung
4. Bestätigung der Niederschrift der GR-Sitzung vom 30.08.2023
5. Vorstellung Speicherkraftwerk Thiendorf
6. Bürgerfragestunde
7. Information zum Beteiligungsbericht 2022 der Gemeinde Thiendorf
8. Information über den Bescheid des Landratsamtes Meißen zum Abschluss der überörtlichen Prüfung der Gemeinden Thiendorf und Tauscha
9. Diskussion und Beschlussfassung zur Aufhebung der Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Großenhain und der Gemeinde Thiendorf zur Wahrnehmung der Aufgabe „Vollstreckung" vom 14. Dezember 2021
10. Diskussion und Beschlussfassung zum Abschluss der Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Großenhain und der Gemeinde Thiendorf zur Wahrnehmung der Aufgabe „Vollstreckung"
11. Behandlung von Bauanträgen
11.1 Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung Einfamilienhaus, Flst. 388/2 Gem. Tauscha
11.2 Antrag auf Baugenehmigung zum Ersatzneubau Sozialtrakt mit Lagerfläche der Fleischerei mit Abriss vorhandener Pausenraum und Garagen, Errichtung überdachte Dachterrasse auf neuem Gebäude, Flst. 393/1 Gem. Tauscha
12. Diskussion und Beschlussfassung über die Annahme von Spenden
13. Informationen des Bürgermeisters
14. Anfragen der Gemeinderäte Einladung GR-Sitzung am 27.09.2023 (76 KB)
Auslegung Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW
erstellt am Donnerstag, 14.09.2023
Bekanntmachung vom 6. September 2023 I. II. III. Die Planunterlagen können im oben genannten Zeitraum ebenfalls bei der Gemeindeverwaltung Schönfeld, Bauverwaltung, Straße der MTS 11, 01561 Schönfeld, im Erdgeschoss, zu den dort in der Bekanntmachung genannten Zeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden. IV. V. VI. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt des zur Einsicht ausgelegten Plans (§ 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27 a Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Freiberg, den 6. September 2023 Sächsisches Oberbergamt
über die Auslegung des Rahmenbetriebsplanes
im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben
"Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW (8124)"
auf der Gemarkung Naundorf bei Ortrand der Gemeinde Thiendorf, Landkreis Meißen
Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Steine und Erden Lagerstättenwirtschaft GmbH, Bertolt-Brecht-Allee 24, 01309 Dresden vom 30. Juni 2023 unter dem Geschäftszeichen 23-0522/237/1-2023/19266 ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und 2c sowie § 57a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert, in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, durch.
Die Steine und Erden Lagerstättenwirtschaft GmbH betreibt seit dem Jahr 2022 in der Gemeinde Thiendorf, Ortsteil Naundorf, den Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW. Sie gewinnt quarzhaltigen Kiessand im Trocken- und Nassschnitt auf eigenen Flächen sowie im Bewilligungsfeld 4741/2732 „Ponickau-Naundorf S/W". Die Steine und Erden Lagerstättenwirtschaft GmbH bedient den großräumigen Markt um Dresden und Südbrandenburg mit Rohstoffen für die Baustoffindustrie.
Der planfestgestellte Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW ist gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2004 in der Fassung des 3. Planänderungsbeschlusses vom 16. Juli 2012 mit einer Fläche von etwa 36,5 Hektar bis zum 31. Dezember 2028 zugelassen.
Da die Lagerstättenvorräte des bestehenden Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW nahezu vollständig erschöpft sind, plant die Steine und Erden Lagerstättenwirtschaft GmbH, den bestehenden Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf SW in nordöstliche Richtung zu erweitern sowie die Gesamtlaufzeit zu verlängern.
Hierfür reichte die Steine und Erden Lagerstättenwirtschaft GmbH einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan ein. Der Antrag auf Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes beinhaltet:
- die Erweiterung des bestehenden Tagebaus um 14,8 Hektar in nordöstliche Richtung,
- die Verlängerung der Laufzeit des Kiessandtagebaus um weitere circa zwölf Jahre,
- die Rohstoffgewinnung von 400.000 Tonnen/Jahr im Trocken- und Nassschnitt auf der Erweiterungsfläche,
- die Ergänzung der bestehenden Aufbereitungsanlage um einen weiteren Brecher,
- die Errichtung und den Rückbau von Anlagen des Immissionsschutzes (Verwallungen),
- die Verbringung nicht nutzbarer abschlämmbarer Feinstbestandteile im Kiessee,
- einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Änderungen der Wiedernutzbarmachungskonzeption in Form von:
o der Erweiterung des bereits planfestgestellten Kiessees von circa 11 Hektar auf etwa 19,6 Hektar,
o der Anpassung des bisher genehmigten Bauschutt- und Verfüllkonzepts an neue gesetzliche Vorgaben,
o der Sanierung der Randböschungen im Südostbereich des aktiven Kiessandtagebaus Ponickau-Naundorf SW.
Des Weiteren sollen folgende Sachverhalte an die Laufzeit des Rahmenbetriebsplanes angepasst werden:
- Weiterbetrieb der Aufbereitungsanlage mit Kieswäsche westlich des Erweiterungsfeldes mit einer Durchsatzleistung von 400.000 Tonnen/Jahr,
- Weiterbetrieb der Tagesanlagen (Werkstatt-, Sozial- und Bürocontainer),
- Weiterbenutzung des Straßenanschlusses an die Kreisstraße K 8517 (Rohnaer Straße),
- Verlängerung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für das Versickern von Abwässern aus Kleinkläranlagen,
- Verlängerung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser.
Durch das Vorhaben können etwa 3,7 Millionen Tonnen Kiessand gewonnen und in der Aufbereitungsanlage zu hochwertigen Baustoffen aufbereitet werden. Die Erweiterungsfläche umfasst etwa 14,8 Hektar, wovon etwa 12,2 Hektar für die Gewinnung in Anspruch genommen werden sollen. Bei einer jährlichen Gewinnung von etwa 400.000 Tonnen ergibt sich erforderliche Verlängerung der Laufzeit von etwa zwölf Jahren.
In Unterlage B 1 des obligatorischen Rahmenbetriebsplanes wird auf der Grundlage von § 57b Abs. 1 BBergG die Zulassung eines vorzeitigen Beginns beantragt. Gegenstand des Antrags auf vorzeitigen Beginns ist:
- die Abraumbeseitigung auf den Flurstücken 1049/2, 1050/2, 1051/2, 1052/2, 1053/2, 1054 und 1055 der Gemarkung Naundorf bei Ortrand mit einer Fläche von ca. 10 Hektar,
- die Rohstoffgewinnung von etwa 300.000 Tonnen/Jahr Kiessanden im Trockenschnitt auf den zuvor genannten Flurstücken (insgesamt etwa 633.000 Tonnen, so dass sich eine Laufzeit des vorzeitigen Beginns von circa 2,5 Jahren ergibt),
- die Errichtung einer Bandstrasse zur Aufbereitung,
- die Gestattung des Eingriffs nach § 15 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG und
- die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 der LSG-VO „Strauch-Ponickauer Höhenrücken".
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Meißen. Für das Bergbauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Flurstücke in der Gemarkung Naundorf bei Ortrand der Gemeinde Thiendorf beansprucht. Der Untersuchungsraum der Umweltverträglichkeitsprüfung und weiterer Umweltprüfungen erstreckt sich auf Flächen der Gemeinden Thiendorf und Schönfeld.
Der Rahmenbetriebsplan für das Vorhaben „Kiessandtagebau Ponickau-Naundorf (8124)" liegt in der Zeit vom
Donnerstag, dem 28. September 2023 bis einschließlich
Freitag, dem 3. November 2023,
bei den folgenden Stellen für jedermann zur Einsichtnahme aus:
in der Gemeindeverwaltung Thiendorf, Bauamt, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf
während der Dienststunden:
Montag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
1. Die betroffene Öffentlichkeit kann gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt
bis einschließlich Montag, dem 4. Dezember 2023
bei der Gemeinde Thiendorf, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf oder
bei dem Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg
schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich dazu äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder den Plan berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (§ 2 Absatz 9 UVPG). Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendung oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen oder Äußerungen möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen und Äußerungen.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit nicht ein Bevollmächtigter bestellt ist. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Es können ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht, unvollständig oder unleserlich angegeben haben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2. Mit Ablauf der oben genannten Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG).
3. Nach Ablauf der Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Äußerungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Rahmenbetriebsplan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben in einem Termin erörtert (Erörterungstermin).
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des Vorhabens sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen oder Äußerungen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, für die Erhebung von Einwendungen und das Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
5. Über die Einwendungen und Äußerungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert, unter anderem über die Rechte der „Betroffenen", deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zur Datenschutzerklärung gelangen Sie über folgenden Link:
https://www.oba.sachsen.de/download/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf
Das Sächsische Oberbergamt hat gemäß §§ 52 Absatz 2a und 2c sowie der Verordnung nach 57c BBergG festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da die beanspruchte Abbaufläche unter Berücksichtigung bisheriger Änderungen größer als 25 Hektar und das Vorhaben mit der Herstellung von Gewässern verbunden ist (§ 1 Ziffer 1 b) aa) und bb) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBL. I Seite 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist).
Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.
Der Vorhabenträger hat neben dem Erläuterungsbericht die nachfolgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:
- einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht), GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 16. Juni 2023
- eine FFH-Verträglichkeitsvoruntersuchung für das SPA-Gebiet Königsbrücker Heide DE 4648-451), das FFH-Gebiet „Königsbrücker Heide" DE 4648-302 und das FFH-Gebiet „Linzer Wasser und Kieperbach" DE 4648-303, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 16. Juni 2023,
- einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Iutra – Michael Stries, Büro für Naturschutz und landschaftsökologische Forschung, 31. März 2022 sowie Vorbemerkungen zum Artenschutzfachbeitrag der Geologischen Landesuntersuchung GmbH Freiberg vom 9. Juni 2023,
- eine Unterlage zur Wiedernutzbarmachung und Ausgleichbarkeit des Eingriffs, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 16. Juni 2023,
- Geologische/Geotechnische Unterlagen:
o Nachweis der Bodenschatzeinstufung, Geologische Landesuntersuchung GmbH, 30. Juni 2023,
o Geotechnische Stellungnahme zu den Randböschungen des südlichen Verkippbereichs, Geologische Landesuntersuchung GmbH Freiberg, 23. Mai 2022,
o Standsicherheitseinschätzung für die Endböschungen des Erweiterungsfeldes NO und für die Grobkonzeption zur Herstellung der geotechnischen Sicherheit an den südöstlichen Randböschungen, Geologische Landesuntersuchung GmbH Freiberg, 21. November 2022,
o Grobkonzeption zur Sanierung der bestehenden Südost- und Ostrandböschung, Geologische Landesuntersuchung GmbH Freiberg, 23. November 2022,
o Bauschutt- und Verfüllkonzept, G.U.B. Ingenieur AG, 30. Juni 2023,
- ein Hydrogeologisches Gutachten mit geohydraulischer Modellierung, HGN Beratungsgesellschaft mbH, 15. Juni 2023,
- eine Limnologische Einschätzung, BGD ECOSAX GmbH, 24. Januar 2023,
- einen Fachbeitrag nach EG-Wasserrahmenrichtlinie, BGD ECOSAX GmbH, 28. Januar 2023, Rev.02 vom 16. August 2023,
- eine Schallimmissionsprognose nach TA Lärm, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 2. August 2023,
- eine Staubimmissionsprognose, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 7. Juni 2023,
- eine Allgemeinverständliche Zusammenfassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans sowie eine allgemeinverständliche nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts nach § 16 Absatz 1 Nummer 7 UVPG, GICON®-Großmann Ingenieur Consult GmbH, 30. Juni 2023.
Diese sind Bestandteil der ausliegenden Planunterlagen und können ebenfalls im oben genannten Auslegungszeitraum in der Gemeindeverwaltung Thiendorf, Bauamt, Kamenzer Straße 25, 01561 Thiendorf von der Öffentlichkeit eingesehen werden.
Weitere relevante Informationen können bei dem für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Sächsischen Oberbergamt eingeholt werden. Zudem können an dieses auch Äußerungen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die unter Punkt IV.1 dieser Bekanntmachung benannte Frist zu verweisen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der auszulegende Plan (Rahmenbetriebsplan) ist gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG i. V. m. § 20 UVPG und gemäß § 27a VwVfG auch an folgender Stelle im Internet einsehbar:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/oba/beteiligung/themen/1036751
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) bei dem Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg, auf Antrag zugänglich.
Dr. Falk Ebersbach
Referatsleiter Bekanntmachungstext Auslegung Rahmenbetriebsplan Kiessandtagebau Ponickau_Naundorf SW (278,5 KB)